Anmeldung Dienstnehmer: Ist eine nachträgliche Erhebung der Finanzpolizei zulässig?
Alle neuen Dienstnehmer müssen vor Arbeitsbeginn bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt angemeldet werden. Diese Anmeldung wird auch von der Finanzpolizei kontrolliert. Die Daten der Anmeldung werden mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn abgeglichen.
Beginnt also ein neuer Dienstnehmer am 06.11.2014 um 7 Uhr mit seiner Arbeit, so hat bis zu diesem Zeitpunkt zumindest die Mindestangaben-Meldung unter Angabe des Namens und des Geburtstages des Dienstnehmers zu erfolgen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ersten anhängigen Verfahren entschieden, dass ein Dienstgeber ordnungswidrig handelt, wenn der die Meldungen nicht rechtzeitig erstattet.
Stand: 31.10.2014