Das Jahresende rückt näher – welche Dinge sollten sie beachten?

11. November 2015
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Das Jahresende rückt näher – welche Dinge sollten sie beachten?

Bei Ausschüttungen aus einer GmbH erhöht sich die Kest von 25% auf 27,5%. Sollte eine Ausschüttung für Anfang 2016 geplant sein, wäre ev. eine Überlegung, diese vorzuziehen. Zu beachten ist hierbei die steuerfreie Einlagenrückgewähr – hierzu empfehlen wir eine individuelle Beratung bei uns in der Kanzlei.

Dadurch steigt die Gesamtsteuerbelastung bei Kapitalgesellschaften von 43,75% auf 45,63%. Es ist somit zu prüfen, insbesondere bei kleinen GmbH´s mit niedrigen Gewinnen, ob die richtige Rechtsform vorliegt. Auch hierzu laden wir sie recht herzlich zu einem Gespräch in der Kanzlei ein.

Ab 2016 wurde der Bildungsfreibetrag und die Bildungsprämie abgeschafft. Ev. besteht die Möglichkeit Aus- und Weiterbildungen noch heuer zu tätigen.

Ab 2016 ändern sich die Einkommensteuertarife. Hierbei besteht besonders bei Einnahmen/Ausgaben Rechnern, bei denen das Zu-/und Abflussprinzip zur Anwendung kommt, ein gewisser Handlungsspielraum.

Die Forschungsprämie wird ab 2016 von 10% auf 12% erhöht.

Betriebsveranstaltungen sind bis zu € 365,00 pro Dienstnehmer und Jahr lohn- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind bis zu € 186,00 pro Dienstnehmer und Jahr lohn- und sozialversicherungsfrei. Bargeschenke sind immer steuerpflichtig.

Arbeitnehmerveranlagungen für das Jahr 2010 können nur noch bis zum 31.12.2015 beim Finanzamt eingereicht werden.

 

 

 

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Überschreitungserklärung bis 31.12.2015 abgeben

11. November 2015
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Für das Jahr 2015

Überschreiten neue Selbständige (ohne Gewerbeschein) folgende Grenzen, unterliegen Sie der Sozialversicherung:

  • € 4.871,76 jährliche Einkünfte, wenn noch andere Einkünfte oder Leistungen aus der SV bezogen werden
  • € 6.453,36 jährliche Einkünfte, wenn keine weiteren Einkünfte im selben Jahr bezogen wurden

Die Überprüfung erfolgt allerdings erst dann, wenn der Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Sollten die oben angeführten Grenzen überschritten werden, muss man, um den Strafzuschlag (Beiträge + 9,3% Zuschlag) zu vermeiden, eine Überschreitungserklärung bis zum 31.12.2015 bei der SVA abgeben. Durch die Abgabe der Überschreitungserklärung wird die Pflichtversicherung in der SVA ausgelöst.

Ist diese Erklärung abgeben und man unterschreitet die Grenzen, besteht keine Möglichkeit rückwirkend eine Befreiung zu erwirken.

Somit sollte wirklich erst kurz vor Jahresende eine Überprüfung der Versicherungsgrenzen vorgenommen werden.

Zukünftig ab 2016

wird es die große Versicherungsgrenze mit € 6.453,36 nicht mehr geben. Auch wird ab 2016 kein Beitragszuschlag mehr vorgeschrieben, wenn die Meldung innerhalb von 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides erfolgt.

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Wie wird die Ausbildung eines Lehrlings gefördert?

14. Februar 2015
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Wie wird die Ausbildung eines Lehrlings gefördert?

Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, können eine Vielzahl von unterschiedlichen Förderungen beantragen. Dieser Artikel informiert lediglich über eine kleine Auswahl.

Basisförderung

Die Basisförderung gilt für alle Lehrverhältnisse, die ein ganzes Lehrjahr aufrecht waren, außer es wurde durch Zeitablauf oder durch die Lehrabschlussprüfung früher beendet. Weiters darf die Lehrlingsentschädigung nicht unter dem Kollektivvertrag liegen.

Höhe der Förderung

  • 1. Lehrjahr: drei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
  • 2. Lehrjahr: zwei kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigungen
  • 3. und 4. Lehrjahr je eine kollektivvertragliche Bruttolehrlingsentschädigung
  • Berechnung bei halben Lehrjahren, Lehrzeitanrechnungen und Lehrzeitverkürzungen

Wenn kein Kollektivvertrag vorhanden ist, wird die Höhe durch eine allfällige Satzung des Bundeseinigungsamtes bestimmt bzw. die tatsächlich bezahlte Lehrlingsentschädigung bis zu einem Referenzwert gezahlt.

Der Förderantrag muss bei der Lehrlingsstelle der zuständigen Wirtschaftskammer gestellt werden.

Weitere Förderungen

Neben der Basisförderung gibt es noch weitere Beihilfen für Betriebe, die Lehrlinge ausbilden, wie z.B. Förderungen für

  • ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen
  • Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten (z.B. für zusätzlichen Berufsschulunterricht, Nachhilfekurse auf Pflichtschulniveau)
  • die Weiterbildung der Ausbildner
  • Maßnahmen zur Erhöhung der Anzahl von jungen Frauen in Berufen mit einem Frauenanteil von max. 30 %
  • Auslandspraktika

Auch für den Lehrling selbst gibt es Förderungen, z.B. wird der Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung gefördert und der wiederholte Antritt zur Lehrabschlussprüfung (Zweit- oder Drittantritt).

Stand: Jänner 2015

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Zahlung der Beiträge

14. Februar 2015
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Zahlung der Beiträge

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) schreibt die Beiträge vierteljährlich vor. Die Vorschreibungen werden im Februar, Mai, August und November versendet (fällig jeweils am Ende des jeweiligen Monats).

Zahlungsverzug

Wenn Sie in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten sind, ist abwarten keine gute Lösung. Erhält die SVA innerhalb einer gewissen Frist keine Zahlung, verschickt sie eine Mahnung. Wird auch darauf nicht reagiert, wird bei Gericht ein Antrag auf Exekution gestellt.

Bei Zahlungsproblemen kann mit der jeweiligen zuständigen Landesstelle Kontakt aufgenommen und eine Zahlungsvereinbarung getroffen werden. Möglich ist eine Ratenzahlung oder eine Stundung des Betrags bis zu einem bestimmten Zeitpunkt. Allerdings werden bis zur Zahlung in der Regel Verzugszinsen berechnet und vorgeschrieben.

Verzugszinsen 2015: 7,88 % p.a.

Gewerbe ruhend melden

Wird das Gewerbe nicht durchgehend ausgeübt, kann es für die Monate in denen Sie nicht tätig sind, ruhend gestellt werden. Achtung: Es besteht kein Versicherungsschutz. Das kann auch für maximal 18 Monate rückwirkend geschehen. Eine rückwirkende Ausnahme von der Pflichtversicherung ist allerdings nur für Zeiträume, in denen keine Leistung bezogen wurde, möglich. Mütter haben die Möglichkeit, im Zeitraum des Wochengeldbezugs die selbständige Erwerbstätigkeit zu unterbrechen und ihr Gewerbe ruhend zu melden.

Kleinunternehmerregelung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Kleinunternehmer die Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragen. Dazu darf der jährliche Umsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten € 30.000,00 und die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit jährlich € 4.871,76 nicht übersteigen. Daneben müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Stand: Jänner 2015

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Wie hoch ist die Ausgleichstaxe 2015?

14. Februar 2015
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Wie hoch ist die Ausgleichstaxe 2015?

Was ist die Ausgleichstaxe?

Beschäftigt ein Arbeitgeber 25 Arbeitnehmer oder mehr muss er für je 25 Mitarbeiter mindestens einen begünstigten Behinderten einstellen.

Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss er für jeden begünstigten Behinderten, den er beschäftigen müsste, eine Ausgleichstaxe zahlen.

Der begünstigte Behinderte kann ebenso teilzeitbeschäftigt werden (auch unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 405,98).

Höhe für 2015

Anzahl der Dienstnehmer Höhe 2015 Höhe 2014
25 bis 99 € 248,00 monatlich € 244,00 monatlich
100 bis 399 € 348,00 monatlich € 342,00 monatlich
400 oder mehr Dienstnehmer € 370,00 monatlich € 364,00 monatlich

Wer ist ein begünstigter Behinderter?

Zu den begünstigten Behinderten zählen alle Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 % durch Bescheid des Sozialministeriumservice, festgestellt wurde. Manche begünstigte Behinderte werden doppelt gerechnet, wie z.B. Blinde, Behinderte vor Vollendung des 19. Lebensjahres, Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses (auch wenn das 19. Lebensjahr bereits vollendet wurde), im Rollstuhl sitzende Behinderte.

Auflösung eines solchen Dienstverhältnisses

Achtung: Für die Auflösung eines Dienstverhältnisses mit einem begünstigten Behinderten gelten spezielle Regelungen.  Wir informieren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch gerne näher über dieses Thema.

Stand: Jänner 2015

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Anmeldung Dienstnehmer bei Probearbeit oder am Schnuppertag?

29. Dezember 2014
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Anmeldung Dienstnehmer

Dienstnehmer müssen vor dem Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden.

Gilt das auch für Arbeitserprobung, Probearbeit oder Schnuppertage?

Unabhängig davon, wie die Arbeit des Dienstnehmers bezeichnet wird, müssen die Dienstnehmer immer rechtzeitig angemeldet werden, wenn die Merkmale eines klassischen Dienstverhältnisses erfüllt sind. Ein „echtes“ Dienstverhältnis kennzeichnet z.B.

  • persönliche Arbeitspflicht,
  • Weisungsgebundenheit,
  • Eingliederung in den Betrieb,
  • Entgelt,
  • Kontrolle durch den Arbeitgeber.

In der Praxis ist die Abgrenzung häufig schwierig. Werden Dienstnehmer jedoch nicht ordnungsgemäß angemeldet, obwohl ein „echtes“ Dienstverhältnis vorliegt, können bei einer Prüfung hohe Strafen drohen.

Probearbeit/Schnuppern

Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs kann bereits Probearbeiten im Zuge eines Vorstellungsgesprächs ein „echtes“ Dienstverhältnis sein. Als Dienstgeber kann man sich zwar durch kurze, praktische Probearbeiten von der fachlichen Qualität eines Bewerbers überzeugen, die Tätigkeit des Bewerbers darf aber nicht über die bei einem Bewerbungsgespräch üblichen Tätigkeiten hinausgehen.

Auch bei sogenannten „Schnuppertagen“ ist darauf zu achten, dass auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten kein echtes Dienstverhältnis besteht (z.B. Entlohnung, persönliche Leistungspflicht). Nach der aktuellen Rechtsmeinung ist das „Schnuppern“ ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten. Die Person, die in den Betrieb „schnuppern“ kommt, ist an keine Arbeitspflicht und auch an keinerlei Weisungen oder Arbeitszeiten gebunden.

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Änderungen bei der HFU-Liste ab 1.1.2015

29. Dezember 2014
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Änderungen bei der HFU-Liste ab 1.1.2015

Wenn die Erbringung von Bauleistungen (Definition laut dem Umsatzsteuergesetz – UStG) von einem Unternehmen (auftraggebendes Unternehmen) an ein anderes Unternehmen (beauftragtes Unternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben wird, so tritt folgende Haftungsregel ein:

Das auftraggebende Unternehmen haftet bis zu einem Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes. Die Haftung umfasst alle vom beauftragten Unternehmen an den Krankenversicherungsträger zu entrichtenden Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Leistung des Werklohnes erfolgt. Auftraggeber haften auch für die Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ) ihrer Subunternehmer bis zur Höhe von 5 % des Werklohnes.

Entfall der Haftung

Die oben genannte Haftung entfällt z.B., wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.

Änderung ab 1.1.2015

Ab 1.1.2015 können sich auch natürliche Personen ohne Dienstnehmer in die HFU-Liste eintragen lassen, wenn

  • seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbracht werden, bei denen der Empfänger der Leistung Unternehmer ist, der auch Bauleistungen erbringt (Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 a UStG),
  • der Unternehmer nach dem GSVG (Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz) pflichtversichert ist,
  • ein schriftlicher Antrag an das Dienstleistungszentrum AuftraggeberInnenhaftung (DLZ-AGH) der Wiener Gebietskrankenkasse vorliegt,
  • die fälligen GSVG-Beiträge bis zum 15. des Kalendermonates gezahlt werden, das dem Quartal folgt. Beitragsrückstände bis € 500,00 bleiben außer Betracht.
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ASVG Sozialversicherungswert 2015 (voraussichtlich)

3. November 2014
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ASVG Sozialversicherungswert 2015 (voraussichtlich)

Das ASVG (Allgemeine Sozialversicherungsgesetz) regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für alle unselbständig Beschäftigten in Österreich.

Aufgrund der Aktualisierung ergeben sich für das Jahr 2015 voraussichtlich folgende Werte:

 

Geringfügigkeitsgrenze:

 täglich €  31,17
 monatlich  € 405,98
 Grenzwert für pauschalierte Dienstgeberpauschale € 608,97

 

Höchstbeitragsgrundlage:

 täglich €   155,00
 monatlich € 4.650,00
 jährlich für Sonderzahlung € 9.300,00
monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung  € 5.425,00

 

 

Auflösungsabgabe bei vielen Beendigungsarten eines Dienstverhältnisses:

beträgt 2015 € 118,00

 

Grenzbeträge zur Arbeitslosenversicherung:

monatliche Bemessungsgrundlage                                                                      Versichertenanteil

 bis € 1.280,00  0%
 ab € 1.280,00 bis € 1.396,00  1%
 ab € 1.396,00 bis € 1.571,00  2%
 über € 1.571,00  3%

Stand: 31.10.2014

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Anmeldung Dienstnehmer: Ist eine nachträgliche Erhebung der Finanzpolizei zulässig?

3. November 2014
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Anmeldung Dienstnehmer: Ist eine nachträgliche Erhebung der Finanzpolizei zulässig?

Alle neuen Dienstnehmer müssen vor Arbeitsbeginn bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt angemeldet werden. Diese Anmeldung wird auch von der Finanzpolizei kontrolliert. Die Daten der Anmeldung werden mit dem tatsächlichen Arbeitsbeginn abgeglichen.

Beginnt also ein neuer Dienstnehmer am 06.11.2014 um 7 Uhr mit seiner Arbeit, so hat bis zu diesem Zeitpunkt zumindest die Mindestangaben-Meldung unter Angabe des Namens und des Geburtstages des Dienstnehmers zu erfolgen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ersten anhängigen Verfahren entschieden, dass ein Dienstgeber ordnungswidrig handelt, wenn der die Meldungen nicht rechtzeitig erstattet.

Stand: 31.10.2014

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